Welche Rechtsgrundlagen führen zu den neuen Maut-Gebühren?

Hintergrund der neuen Anpassung zur Berechnung der Mautsätze sind sowohl aktualisierte EU-Vorgaben als auch das sogenannte Wegekostengutachten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Nach der sogenannten „Eurovignetten-Richtlinie“ muss sich die Lkw-Maut künftig auch an den Kosten für Bau, Betrieb, Erhalt und Ausbau der Verkehrswege orientieren. Die Neuregelung der Mautgebühren dient demzufolge vor allem zur Kostendeckung des steigenden Finanzierungsbedarfs der Verkehrsinfrastruktur. Ab Juli 2024 wird die LKW-Maut auf alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen ausgedehnt.


Auf welchen Strecken fällt die LKW-Maut an?

Die Mautgebühren werden bereits bei der Auffahrt auf eine Bundesfernstraße erhoben und betreffen sowohl die Bundesstraßen als auch die Autobahnen sowie die angrenzenden Tank- und Rastanlagen.


Mautpflicht für schwere Wohnmobile? maut1 klärt auf

Das Rosenheimer Startup maut1.de, Anbieter von digitalen Mautboxen im PKW- und LKW-Bereich für mehrere europäische Länder, beruhigt. „Wohnmobile sind von der beschlossenen Gewichtsabsenkung der Maut ausgenommen“, erklärt Geschäftsführer Julian Schmelzer.

In Deutschland sind rund 160.000 Wohnmobile mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t und unter 7,5 t zugelassen, von denen einige aufgrund ihrer besonderen Aufbauart – insbesondere basierend auf LKW oder Omnibussen – von der neuen Mautpflicht ab dem nächsten Sommerurlaub betroffen sein könnten. „Jedoch sind die meisten dieser Wohnmobile vom Aufbau her eindeutig als Wohnmobile erkennbar und bleiben damit ohne etwaigen bürokratischen Aufwand weiterhin mautfrei“, weiß Schmelzer.

Große Reisemobile mit einem Gewicht von über 3,5 t sind von der Reform der LKW-Maut ab 1. Juli 2024 nicht betroffen.
Große Reisemobile mit einem Gewicht von über 3,5 t sind von der Reform der LKW-Maut ab 1. Juli 2024 nicht betroffen. © Caravaning Industrie Verband e.V.

Wieso sind schwere Wohnmobile von der neuen Mautverordnung ausgeschlossen?

Laut Informationen des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM) entfällt die neue Mautpflicht ab 3,5 Tonnen weiterhin für alle Fahrzeuge, die folgenden Kriterien erfüllen:

  • fest und dauerhaft installierte Wohneinrichtung, wie Toilette, Dusche, Sitzgelegenheit, Betten oder Kochmöglichkeit
  • oder nachträgliche dauerhafte Umgestaltung zum Wohnmobil, beispielsweise LKW mit Kofferaufbau
  • ausschließliche Personenbeförderung und kein Transport von Gütern

Bei allen anders aufgebauten Wohnmobilen, beispielsweise mit einem bestimmten Bereich zum Transport von Pferden oder einer Garage im Heck für Kleinfahrzeuge oder Anhängern zum Transport muss der verfügbare „Wohnbereich“ mit dauerhaft installierter Wohneinrichtung mindestens 50 % der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs ausmachen.

Und: Es dürfen ausschließlich private Fahrten damit vorgenommen werden. 

Zulassung prüfen

In Grenzfällen macht es optional Sinn, die Änderung der Zulassung von LKW auf Wohnmobil zu prüfen und gegebenenfalls vornehmen zu lassen.


Freiwillige Registrierung für „unklare“ Fahrzeuge

Sollten sich in Zukunft bei der Überwachung der Mautgebühren Unsicherheiten ergeben, ob ein Fahrzeug tatsächlich als Wohnmobil einzustufen ist, wird dem Halter ein Anhörungsbogen zugesandt werden. Mit diesem hat er dann die Möglichkeit, den Status seines Fahrzeugs nachzuweisen. 

Ebenso soll es möglich sein, das eigene Fahrzeug bereits vor dem Stichtag auf freiwilliger Basis beim Mautbetreiber Toll Collect als Wohnmobil registrieren zu lassen. Auf diese Weise sollen sich laut BALM "unnötige Ausleitungen, Kontrollen und Nacherhebungsbescheide weitestgehend vermeiden" lassen. 

Für diese Registrierung für Fahrzeuge als Wohnmobil muss im Registrierungsantrag eine Kopie des Fahrzeugscheins, Fotos und Aufbauskizzen des Wohnmobils mit Angaben der Größenverhältnisse von Wohn- und Ladebereich sowie Informationen zur Nutzung des Wohnmobils beigefügt werden. Die Gültigkeitsdauer dieser Registrierung beträgt allerdings höchstens zwei Jahre und kann nach Ablauf wieder verlängert werden. 


Fazit: gute Nachricht für Wohnmobilfahrer

Für alle Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen bzw. für alle Fahrzeuge auf LKW- bzw. Omnibus-Basis mit mehr als 3,5 Tonnen, die zu mehr als 50 % als Wohnmobil genutzt werden, besteht auch ab 2024 weiterhin keine Mautgebührenpflicht in Deutschland, insofern sie nicht für den gewerblichen Güterverkehr eingesetzt werden.